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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 5 U 156/05
Rechtsgebiete: UWG, PAngV
Vorschriften:
UWG § 4 Nr. 11 | |
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2 | |
PAngV § 1 Abs. 1 | |
PAngV § 1 Abs. 6 |
2. Diese Grundsätze gelten jedenfalls in den Fällen, in denen die Leistungsinanspruchnahme für den Verbraucher im Rahmen üblicher Nutzungen (hier: Intenet-Seitenabrufe durch Dritte) unbemerkt und letztlich nicht steuerbar den von dem Festpreis umfassten Leistungsbereich verlässt und in den gesondert zu vergütenden Leistungsbereich übergeht.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 19. Juli 2006
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 12. Juli 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 23.08.05 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Angebot von Webhosting-Dienstleistungen im Internet im Zusammenhang mit der Bewerbung eines vereinbarten Datentransfervolumens unter Verwendung von Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern zu werben und/oder werben zu lassen, ohne im unmittelbar räumlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe bei Überschreitung des vereinbarten Datentransfervolumens weitere Kosten entstehen, insbesondere wenn dies geschieht beispielsweise wie im Hinblick auf das Profi-Paket und die diesbezüglichen Screenshots entsprechend den diesem Urteil beigefügten Anlagen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 35.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Wettbewerber u.a. bei dem Angebot von Webhosting-Dienstleistungen zur Nutzung des Internets.
Die Beklagte bewarb auf ihrer Internet-Homepage ein Angebot sog. "1&1 Webhosting-Produkte", die sie mit unterschiedlichem Leistungsumfang u.a. als "Pakete" ("Basic-Paket", Profi-Paket" bzw. "Power-Paket") zu einem Festpreis zur Verfügung stellt. In den Paket-Angeboten ist zu dem beworbenen Preis jeweils ein bestimmtes "monatliches Transfervolumen" mit enthalten. Bei dem Basic-Paket sind dies 4.000 MB, bei dem Profi-Paket 15.000 MB. Wird dieses Transfervolumen überschritten, rechnet die Beklagte gegenüber dem Kunden nach einem Volumentarif mit 1,5/MB ab. Hierauf weist die Beklagte nicht auf der Übersichtsseite zu den einzelnen Paketlösungen, auf der sich eine Vielzahl sonstiger Informationen befinden hin (Anlage K6). Die Preisangaben erscheinen vielmehr erst dann, wenn der Kunde von dieser Übersichtsseite über einen mit "Leistungen im Detail" bezeichneten Link weiterverzweigt (Anlage K7).
Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als irreführende Werbung sowie einen Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Preisangabe.
Das Landgericht Hamburg hatte gegen die Beklagte zu dem Aktenzeichen 407 147/03 am 31.03.03 in diesem Umfang des auch im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich verfolgten Unterlassungsantrags eine einstweilige Verfügung erlassen und diese auf den Widerspruch der Beklagten mit Urteil vom 19.08.03 bestätigt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist von dem Senat mit Beschluss vom 11.11.04 wegen einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden.
Zwischen den Parteien sind wegen Verstößen gegen die einstweilige Verfügung vom 31.03.03 mehrere Ordnungsmittelverfahren anhängig gewesen (5 W 41/05, 5 W 63/05 und 5 W 104/05). Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche nunmehr im Hauptsacheverfahren weiter, nachdem die Beklagte eine Abschlusserklärung nicht abgegeben hatte.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Verwendung von Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern zu werben und/oder werben zu lassen, ohne auf sämtliche Preisbestandteile des beworbenen Angebots in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang deutlich lesbar hinzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt den Klageantrag als zu weit und unbestimmt. Sie ist im Übrigen der Auffassung, eine Verpflichtung, auf die anfallenden Mehrkosten hinzuweisen, habe nicht bestanden. Jedenfalls genüge der von ihr vorgenommene Hinweis den gesetzlichen Anforderungen.
Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 23.08.05 antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Klägerin hat das landgerichtliche Urteil zunächst auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge verteidigt.
Die Klägerin stellt ihren Klageantrag im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis des Senats bei Schluss der mündlichen Verhandlung in folgender Fassung, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Angebot von Webhosting Dienstleistungen im Internet im Zusammenhang mit der Bewerbung eines vereinbarten Datentransfervolumens unter Verwendung von Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern zu werben und/oder werben zu lassen, ohne im unmittelbar räumlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe bei Überschreitung des vereinbarten Datentransfervolumens weitere Kosten entstehen, insbesondere wenn diese geschieht beispielsweise wie im Hinblick auf das Profi-Paket und die diesbezüglichen Screenshots, wie auf den Seiten 5, 7 und 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.12.05.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist im Umfang des bei Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz noch verfolgten Antrags unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Soweit die Klägerin nach dem ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag einen weitergehenden - und insoweit unbegründeten - Umfang der Unterlassungsverpflichtung angestrebt hatte, ist dieses Begehren auf Grund der zweitinstanzlichen Antragsbeschränkung nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Es wirkt sich jedoch in der Kostenfolge zu Lasten der Klägerin aus. Im Umfang der zweitinstanzlichen Verurteilung rechtfertigt das Berufungsvorbringen der Beklagten keine gegenüber dem landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung. Das Vorbringen beider Parteien in der Rechtsmittelinstanz gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Der bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch verfolgte Unterlassungsantrag umschreibt in zulässiger Weise bei der rechtlich gebotenen Konkretisierung das Charakteristische der von der Klägerin beanstandeten Wettbewerbshandlung. Demgegenüber war der zunächst in erster Instanz gestellte und auch zum Gegenstand des Verfügungsverfahrens gemachte Unterlassungsantrag zu unbestimmt und in diesem Umfang unzulässig.
a. Dieser Antrag stellte sich praktisch als gesetzeswiederholend zu § 1 Abs. 1 und 6 PAngV dar, wenngleich der Wortlaut zwar nicht identisch, aber gleichwohl entsprechend war. Entscheidend ist insoweit die gegenüber dem Gesetzeswortlaut vollkommen fehlende Konkretisierung und Anpassung an den konkreten Sachverhalt. Die Klägerin verkennt diese Rechtsgrundsätze, wenn sie meint, diese Konkretisierung ergebe sich aus dem Streitgegenstand. Eine Sachentscheidung kann zwar unter Umständen lediglich unter Heranziehung des Parteivorbringens und der Urteilsgründe (BGH WRP 92, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II) Aufschluss darüber geben, wie das konkret beanstandete Verhalten zu beurteilen ist (BGH WRP 00, 746, 748 - Marlene Dietrich). Dieser Grundsatz enthebt den Anspruchsteller aber nicht von seiner Verpflichtung, den Verfügungsantrag so konkret wie möglich zu formulieren. Denn ein Unterlassungsanspruch wird (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere, wenn er von der konkreten Verletzungsform zu sehr abstrahiert und dadurch auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH WRP 02, 1136, 1137 - Gewinnspiel im Radio; BGH WRP 02, 1430, 1431 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 99, 509, 511 - Vorratslücken; BGH GRUR 00, 436, 437 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und dementsprechend auch bei der Verurteilung sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes (lediglich) gewisse Verallgemeinerungen gestattet, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichen Verletzungshandlungen (BGH WRP 00, 386, 387 - Preisknaller; BGH GRUR 98, 1039, 1040 - Fotovergrößerungen). Diesen Anforderungen ist die von der Klägerin zunächst gewählte Antragsfassung nicht gerecht geworden.
b. Zwar muss sie sich bei ihrer Anspruchsverfolgung möglicherweise nicht auf die konkrete Werbung beschränken und das Risiko in Kauf nehmen, dass die Beklagte sich durch geringfügige Modifikationen aus dem Kernbereich heraus bewegt. Die zu wählende Verallgemeinerung hat sich - soweit dies möglich ist - aber stets an der konkreten Sachverhaltsgestaltung zu orientieren, es sei denn, der Antragsgegner hat darüber hinaus konkrete Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr für Verstöße auch in fern liegenden Sachverhaltsgestaltungen gesetzt. Hierfür hat die Klägerin hingegen nichts vorgetragen. Ohne diese Voraussetzungen beschränkt sich die Wiederholungsgefahr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die konkrete Waren- bzw. Dienstleistungsart.
2. Der in zweiter Instanz modifizierte Klageantrag stellt sich insoweit als zulässige Beschränkung des Antrags i.S.v. §§ 264 Nr. 2 ZPO dar, die auch in zweiter Instanz keiner Zustimmung der Gegenpartei nach § 533 Nr. 1 ZPO bedarf.
a. Der nunmehr verfolgte Antrag weist zwar gegenüber dem zunächst geltend gemachten Antrag eine erhebliche inhaltliche Einschränkung des Klageziels auf. Das jetzt nur noch verfolgte Klagebegehren beinhaltet jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - kein neues, abweichendes Klageziel, sondern stellt sich gegenüber der ursprünglichen Antragsfassung als "minus" dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin denselben Sachverhalt zur Entscheidung stellt und aus der angegriffenen Werbung eine gleichgerichtete, allerdings stärker konkretisierte und zudem in ihrem verallgemeinerten Umfang deutlich eingeschränkte und damit weniger weit reichende Rechtsfolge beansprucht. Ein Verbot kann prozessual zwar dann nicht als Minus zu einem gestellten Unterlassungsantrag behandelt werden, wenn seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind (BGH GRUR 03, 716, 717 - Reinigungsarbeiten). Gerade darum geht es hier aber nicht. Dementsprechend geht auch die Verjährungseinrede der Beklagten ins Leere. Denn der ursprünglich geltend gemachte und in zweiter Instanz beschränkte Antrag sind in Streitgegenstand, Voraussetzungen und Anspruchsziel dem Grunde nach identisch. Sie unterscheiden sich lediglich im Umfang des auszusprechenden Verbots.
b. Allerdings teilt der Senat in diesem Zusammenhang auch nicht die unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Markenparfümverkäufe" (BGH WRP 06, 590 - Markenparfümverkäufe) vertretene Auffassung der Klägerin, die auf dem Standpunkt steht, die jetzige Formulierung ihres Antrags bleibe in der Reichweite nicht hinter dem ursprünglich gestellten Antrag zurück, sondern fasse den allenfalls konkreter. So verhält sich der Sachverhalt nicht.
aa. Die Klägerin hat ihren Antrag auf den rechtlichen Hinweis des Senats zu Recht erheblich in seiner Reichweite eingeschränkt. Insoweit muss sich der Senat nicht im Einzelnen mit den Erwägungen des BGH in der genannten Entscheidung auseinander setzen, der für die Frage, welchen Streitgegenstand die klagende Partei zur Entscheidung stellt, u.a. wesentlich auf den zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt abgestellt hatte (BGH WRP 06. 590, 592 Rdn. 28). Ein Unterlassungsanspruch wird jedenfalls stets dann (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere, wenn von der konkreten Verletzungsform zu sehr abstrahiert und dadurch auch Handlungen bzw. Verhaltensweisen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH GRUR 05, 692, 694 - "statt"-Preis; BGB GRUR 04, 604, 606 - Dauertiefpreise; BGH NJW-RR 04, 256, 258 - Farbmarkenverletzung II; BGH WRP 02, 1136, 1137 - Gewinnspiel im Radio; BGH WRP 02, 1430, 1431 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 99, 509, 511 - Vorratslücken; BGH GRUR 00, 436, 437 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung). Dementsprechend ist die Grenze zulässiger Verallgemeinerungen die Begehungsgefahr (BGH CR 05, 338, 340 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II).
bb. Die zu beachtenden Grenzen der Wiederholungsgefahr sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung z.B. bei Vorratsmangelfällen auf konkrete Gruppen von Waren bzw. Dienstleistungen bezogen worden. Wiederholungsgefahr ist bei einem Wettbewerbsverstoß bezüglich Fernsehgeräten/Autoradios nach Auffassung des BGH nicht unbeschränkt gesetzt, sondern nur für Markenartikel der Unterhaltungselektronik (BGH GRUR 04, 437, 438 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung). Ebenso bezieht sich die Wiederholungsgefahr bei einem Verstoß in Bezug auf Radiorekorder, Waschmaschinen und Kühlautomate zulässig verallgemeinert nur auf Artikel der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte (BGH GRUR 03, 446, 447 - Preisempfehlung für Sondermodelle.
bb. Das eigene Prozessverhalten der Klägerin in den von ihr auf der Grundlage der Verurteilung nach ihrem ursprünglichen Antrag im Verfügungsverfahren eingeleiteten Ordnungsmittelverfahren zeigt deutlich, dass sie selbst - entgegen ihrer Darstellung in der Senatssitzung - die Reichweite ihres letztlich gesetzeswiederholenden Antrags wesentlich weiter verstanden hatte, als der konkrete Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits reicht. Der zum Anlass des Verfügungs- bzw. Klageantrags genommene Wettbewerbsverstoß bezog sich auf Webhosting-Dienstleistungen im Internet. In dem von der Klägerin zum Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens 5 W 41/05 gemachten Verstoß ging es demgegenüber um DSL-Hochgeschwindigkeitszugänge ins Internet. Daneben hat die Klägerin auch eine irreführende Werbung bei kabellosen ISDN-Zugängen ins Internet angegriffen. Das Verfahren 5 W 104/05 betraf ebenfalls die Werbung für DSL-Dienstleistungen. Selbst wenn bei derartigen Angeboten im Rahmen eines Gesamtpakets auch die Bereitstellung einer Homepage - und damit Webhosting-Dienstleistungen - mit umfasst war, ist der Sache nach jedoch ein anderes Produkt und eine andere Zielgruppe betroffen. Allein der Umstand, dass alle angebotenen Dienstleistungen das Internet betreffen und sich im weiteren Sinne als Telekommunikationsdienstleistungen darstellen, rechtfertigt es nicht, die Wiederholungsgefahr in Abweichung von den anerkannten Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend weit zu bemessen.
cc. Selbst wenn sich auch in diesem Zusammenhang Fragen der Überschreitung von Datenvolumina stellen, handelt es sich jedoch um einen selbständig, nicht unerheblich abweichenden Dienstleistungsbereich. Mit ihrem Verstoß bei Webhosting-Dienstleistungen hat die Beklagte nicht automatisch Wiederholungsgefahr für Verstöße bei DSL-Dienstleistungen gesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des BGH setzt ein Elektrogerätehändler, der z.B. für Waschmaschinen irreführend wirbt nicht automatisch Wiederholungsgefahr, dass er in gleicher Weise für CD-Player oder für beliebige andere Elektroartikel seines Sortiments werben wird. Das Verhalten der Klägerin in den Ordnungsmittelverfahren belegt deutlich, dass die Klägerin selbst den von ihr erstrittenen Titel nicht auf den zu Grunde liegenden - angemessen verallgemeinerten - Streitgegenstand beschränkt wissen, sondern diesen Titel verwenden will, um eine Vielzahl weiterer Verstöße zu sanktionieren, die zwar von der weiten Fassung des von dem Landgericht zugesprochenen Unterlassungstenors, nicht aber von dem Streitgegenstand umfasst sind. Hierzu ist sie nicht berechtigt. Eine Wiederholungsgefahr war insoweit nicht gesetzt worden. Dementsprechend stellt sich die zweitinstanzliche Beschränkung des Klageantrags als teilweise Klagerücknahme in nicht unerheblichem Umfang dar.
dd. Schließlich ging es in allen Fällen der Ordnungsmittelverfahren auch nicht um eine Werbung im Internet, sondern um Werbungen in Printmedien, so dass insbesondere die Übertragung der wettbewerbsrechtlichen Handlungsverpflichtungen (z.B. Blickfang, Sternchenhinweis, Links) stets einer gesonderten Betrachtung bedarf.
c. Die Beklagte weist angesichts der auch in der geänderten Antragsfassung verwendeten Formulierung "in unmittelbar räumlichen Zusammenhang" allerdings zu Recht darauf hin, dass es ihr gerade im Bereich der hier streitgegenständlichen Internet-Werbung in bestimmten Umfang möglich sein muss, die erforderliche Aufklärung über einen gesetzten Link vorzunehmen. Dies entspricht aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ein von der Werbung angesprochener Verbraucher, der bereits aktiv die Internetseite eines Anbieters aufgesucht hat, verfügt erfahrungsgemäß auch über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen (BGH WRP 05, 886, 888 - Internet-Versandhandel). Der Kaufinteressent wird aber gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird (BGH WRP 05, 886, 888 - Internet-Versandhandel; BGH GRUR 05, 438, 441 - Epson-Tinte; BGH GRUR 03, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem). Eine derart zulässige Möglichkeit der Aufklärung bzw. Information bleibt nach dem Verständnis des Senats auf der Grundlage des veränderten Klageantrags eröffnet, ohne dass der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits in allgemeiner Form darüber zu befinden hat, wann bei einer Verweisung durch Links der notwendige räumliche Zusammenhang konkret gewahrt ist.
3. In der Sache selbst hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte durch das beanstandete - und in der Sache selbst unstreitige - Verhalten entgegen § 5 UWG mit Preisangaben irreführend geworben hat. Die gegen den Verstoß von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen erweisen sich als nicht durchgreifend.
a. Die Angaben über die anfallenden Kosten von 1,5 Cent/MB bei Überschreitung des in dem jeweiligen Tarif vereinbarten monatlichen Transfervolumens sind dem Leistungsangebot sowie den übrigen Preisangaben nicht in der erforderlichen Weise eindeutig räumlich sowie inhaltlich zugeordnet gewesen. Die Darstellung war deshalb geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen entscheidungsrelevante Fehlvorstellungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG auszulösen.
aa. Bei dem angegriffenen Werbeangebot hat die Beklagte zunächst auf der Eingangsseite des Internetauftritts - allgemeine - Preis- und Leistungsangaben gemacht, die nach der Weiterverzweigung über einen Link konkretisiert werden. Wie aus den von der Klägerin als Anlagen K6/K7 vorgelegten Seiten-Ausdrucken zu ersehen ist, stellt die Beklagte in diesem Zusammenhang die jeweilige Tarifoption mit ihren Leistungsmerkmalen umfassend vor. Der Detaillierungsgrad der allein auf dieser Seite listenmäßig aufgeführten 28 (!) Leistungsmerkmale umfasst sogar für die konkrete Auswahlentscheidung eher nachrangige - bzw. weitgehend irrelevante - Umstände wie eine technische Unterstützung durch "FAQ" oder den Abrechnungszeitraum. Auf Grund dieser eigenen Darstellung der Beklagten haben die angesprochenen Verkehrskreise - jedenfalls maßgebliche Anteile von ihnen - allen Anlass zu der Annahme, dass zumindest die unmittelbar preisrelevanten Aspekte des Leistungsangebots ebenfalls vollständig bereits auf dieser Seite enthalten sind.
bb. Eine Offenbarung weiterer konkreter Preisbestandteile erst auf "tiefer" verzweigten Seiten stellt sich zwar nicht als grundsätzlich unzulässig, angesichts der schon auf der Eingangsseite des jeweiligen Produkts ansonsten gebotenen Informations- und Detailfülle aber auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits als überraschend und unerwartet dar. Dies umso mehr, als für den Verkehr noch nicht einmal ersichtlich ist, dass eine Weiterverzweigung geboten sein könnte, um sich einen vollständigen Preisüberblick zu verschaffen. Denn der Link "Leistungen im Detail", hinter dem die zusätzlichen Angaben verborgen sind, gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, dass hierüber weitere Preisinformationen erschlossen werden können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang nicht allgemein darüber zu entscheiden, ob bzw. in welchen Situationen im Einzelfall auch eine notwendige - zusätzliche - Preisinformation durch das Setzen eines Links in gesetzeskonformer Weise erteilt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte diesem Erfordernis jedenfalls nicht gerecht geworden.
cc. Der Senat teilt insbesondere nicht die Rechtsauffassung der Beklagten, die meint, bei den Zusatzkosten für eine Überschreitung des tarifbezogenen Transfervolumens handele es sich nicht um eine zur Vermeidung einer Irreführung notwendige Preisangabe, zumal gerade kein Pauschalpreis versprochen werde, der alle nur denkbaren Leistungsinhalte umfasse. Diese Sicht der Dinge wird den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht.
aaa. Die Rechtsauffassung der Beklagte mag - ohne dass der Senat dies hier zu entscheiden hat - für den Fall zutreffend sein, in dem ein fester Leistungsumfang mit der Möglichkeit kostenpflichtiger Zusatzleistungen in Rede steht, deren Inanspruchnahme eine gesonderte Willensentscheidung des angesprochenen Verbrauchers voraussetzt. Eine derartige Situation liegt hier aber entgegen der Auffassung der Beklagte nicht vor. Denn die von ihr angebotenen Leistungsalternativen ("Basic-Paket", "Profi-Paket" etc.) beinhalten de facto ein unbeschränktes monatliches Transfervolumen, bei dem lediglich ein bestimmtes Volumen (4.000 MB, 7.500 MB, 15.000 MB) über einen Pauschalpreis ("Paketpreis") abgegolten ist während die übrige Leistungsinanspruchnahme verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Der Übergang von dem Pauschalangebot zu dem gesondert kostenpflichtigen Angebot ist für den Kunden "fließend". Er kann das Erreichen der jeweiligen Grenze des Transfervolumens nicht verlässlich steuern, da sich diese nicht nach seinem eigenen Nutzungsverhalten, sondern nach dem Umfang der externen Seitenzugriffe auf seine Homepage durch dritte Personen bemisst, auf die er keinen Einfluss hat.
bbb. Deshalb ist es dem von der Beklagte beworbenen Angebot immanent, dass eine - mit zusätzlichen Kosten verbundene - Überschreitung der Leistungen aus dem Pauschalpaket ohne gesonderte und ausdrückliche Willensbetätigung des Kunden erfolgt. Diese Folge der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen bleibt nicht unwesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise auf Grund der Art der werblichen Darstellung der Beklagte verborgen. Diese Umstände vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Seine Mitglieder gehören - zum Teil seit Jahren - zu den regelmäßigen Nutzern des Internets.
ccc. Die Beklagte trägt insoweit unzutreffend vor, wenn sie sich darauf beruft, die von ihr angesprochenen Verkehrskreise seien allesamt erfahrene Internet-Nutzer, die mit den Besonderheiten des Mediums vertraut seien und deshalb keiner Fehlvorstellung unterliegen könnten. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagte wendet sich an alle Internet-Nutzer, die gern eine eigene homepage hätten, die aber befürchten, dass "alles viel zu kompliziert ist" (so die ausdrückliche Bewerbung des "Basic-Paket"). Da eigene Domains heute von Providern verbreitet für jedermann - auch kostenfrei - angeboten werden, wendet sich die Beklagte damit letztlich an wesentliche Teile der allgemeinen Verkehrskreise, da die Nutzung des Internets (bzw. ein entsprechender Nutzungswunsch) heute auch außerhalb einer Gruppe von informationstechnischen Kennern weit verbreitet ist. Dementsprechend entbehren die diesbezüglichen Angriffe der Beklagte u.a. gegen die Sachkunde des Landgerichts der tatsächlichen Grundlage. In einem Fall der hier vorliegenden Art gebietet es nicht nur der Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit i.S.v. § 1 Abs. 6 PAngV, sondern auch das Verbot, mit irreführenden Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu werben, den Interessenten im räumlichen Zusammenhang mit dem Grundpreis auch über die nutzungsabhängigen Preisbestandteile bei Überschreitung des Pauschalvolumens zu informieren, um andernfalls nahe liegenden Fehlvorstellungen entgegen zu wirken. Diesem Erfordernis ist die Beklagte nicht gerecht geworden.
ddd. Es mag zwar sein, dass ein Anbieter weder unter Irreführungsgesichtspunkten noch unter der Geltung der Grundsätze der Preisangabenverordnung verpflichtet ist, stets sämtliche, nur irgendwie relevanten Preisbestandteile in der Werbung zu benennen. Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht. Das der Beklagten vorgeworfene Verhalten betrifft entgegen ihrer Auffassung keine "abseitige" Detailinformationen, sondern einen Preis, der zu zahlen ist, wenn das von ihr werblich prominent herausgestellte Transfervolumen überschritten ist, das von dem Pauschalpreis des Angebots umfasst ist. Zumindest in einem derartigen Fall nimmt der sich daraus ergebende Preis ebenfalls an der Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe teil. Dann ändert auch nichts, wenn die Beklagten mit einem "ab"-Preis wirbt.
b. An der dargestellten Rechtslage ändert es auch nichts, wenn die Beklagte ihren Kunden im Vertragsbereich oder über die auf ihrer Internetseite abrufbaren allgemeinen Informationen des Anbieters zu sog. "frequently asked questions" einen Hinweis auf die Möglichkeit gibt, die Inanspruchnahme des Transfervolumens - mit nicht näher dargestellten Folgen - mit einem "Kostenlimit" auf das im Pauschalangebot enthaltene Volumen zu beschränken (Anlage B2) . Denn diese Möglichkeit bleibt vielen Interessenten ebenfalls verborgen. Selbst wenn der Interessent - trotz der werblichen Darstellung der Beklagten - Veranlassung sieht, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Überschreitung des pauschalen Transfervolumens ohne Weiteres möglich ist und welche finanziellen Konsequenzen dies haben wird, wird er derart zentrale Leistungsinformationen nicht an diesen Stellen zu suchen haben. Hierauf hat die Beklagte ihre potenziellen Kunden in räumlichen Zusammenhang mit dem Pauschalpreis deutlich und unmissverständlich hinzuweisen. In welcher Weise sie diesem Gebot gerecht wird, bleibt ihr überlassen. Insbesondere ist ihr nicht - wie es ihr die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag in dem Verfügungsverfahren vorzugeben versucht hatte - nur eine bestimmte Darstellungsvariante eröffnet.
c. Für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist ebenfalls die - von der Klägerin nicht substantiiert bestrittene - Tatsache, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle das pauschal vereinbarte Transfervolumen für den Kunden ausreichend ist und die Fälle einer - kostenfälligen - Überschreitung im Promille-Bereich gelegen haben. Dieser Umstand entlastet die Beklagte nicht, denn die richtige Prognose über das von dem jeweiligen Kunden benötigte Datentransfer-Volumen beruht nicht auf ihren Leistungen, sondern auf der zutreffenden Auswahlentscheidung des Kunden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass potenzielle Kunden der Beklagten ihren zukünftigen Bedarf überhaupt einschätzen bzw. stets zutreffend beurteilen können. Die Wahl eines kostengünstigen Basic-Pakets kann zunächst nahe liegen. Selbst eine konkrete Prognose über das benötigte Transfervolumen kann sich von einem Moment auf den anderen als unzutreffend erweisen, sofern etwa eine nur für private Zwecke betriebene homepage auf Grund des dort eingestellten Angebots besonderes Interesse erlangt und von einer Vielzahl von Interessenten aufgerufen wird oder die dort bereit gehaltenen - und abgerufenen - Daten wie Musik- oder Bilddateien ausgesprochen speicherintensiv sind und ein erhebliches Übertragungsvolumen beanspruchen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, ein etwaiger Verstoß gegen § 3 UWG überschreite nicht die Bagatellgrenze, vermag der Senat dieser Auffassung deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
d. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten schließlich auch nicht insoweit, als diese meint, die angesprochenen Kunden könnten überhaupt keiner Fehlvorstellung unterliegen, weil auf Grund der Beschreibung ihrer Leistungspakete nicht erkennbar sei, welchen konkreten Leistungsumfang diese hätten. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass allein die Produktbezeichnung für die Konkretisierung des Leistungsumfangs häufig nicht hinreichend aussagekräftig ist. Darum geht es jedoch nicht. Denn die Beklagte hat tatsächlich ihren Kunden eine Vielzahl von detaillierten Angaben zur Konkretisierung des Paket-Umfangs zur Verfügung gestellt. Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob es zulässig ist, hierbei wesentliche - und preisrelevante - Angaben auszuklammern. Hierzu ist die Beklagten jedenfalls angesichts der Besonderheiten der vorliegende Sachverhaltskonstellation aus den bereits dargelegten Gründen ohne Verstoß gegen Wettbewerbsrecht nicht befugt.
4. Das mit der Klage angegriffene Verhalten der Beklagten stellt sich darüber hinaus auch als ein preisrechtlicher Verstoß i.S.v. gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV dar. Angesichts der Gesamtumstände kann die angegriffenen Werbung im vorliegenden Fall nicht den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht standhalten. Denn die Beklagte hat in ihrer Werbung die anzugebenden Preisbestandteile entgegen § 1 Abs. 6 PAngV nicht eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich wahrnehmbar oder sonst gut wahrnehmbar angegeben. Zur Begründung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Irreführung Bezug genommen werden, die insoweit entsprechend gelten.
a. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich wettbewerbswidrig i.S.v. § 3 UWG, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (BGH GRUR 03, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (BGH GRUR 04, 435 ff - FrühlingsgeFlüge; BGH GRUR 01, 1166, 1168 - Flugpreisgestaltung;)
b. Soweit der Bundesgerichtshof in letzter Zeit insbesondere bei Preisangaben für Reservierungen von Flugreisen über das Internet Verstöße gegen die Preisangabenverordnung verneint hatte, lagen diesen Fällen nicht vergleichbare Sachverhaltsgestaltungen zu Grunde, die einer Übertragung auf den vorliegenden Rechtsstreit entgegen stehen. In den dortigen Fällen waren zwar Preisbestandteile (wie z.B. Steuern oder Flughafengebühren) nicht in den beworbenen Reisepreis mit eingerechnet worden. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV lag gleichwohl nicht vor. Entweder war die Preisangabe (Flugtarife) erkennbar vorläufig und erforderte an dieser Stelle noch keine Anführung der Endpreise. Der Endpreis ließ sich zudem durch Auswahl des gewünschten Fluges einschließlich Steuern und Gebühren eindeutig, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar bestimmen (BGH GRUR 03, 899, 900 - Internet-Reservierungssystem). Oder der - möglicherweise unrichtige - Eindruck einer unzutreffenden Preisangabe ist durch den Text der übersichtlich gestalteten Homepage sogleich korrigiert worden, so dass ein verständiger Verbraucher keiner Fehlvorstellung unterliegen konnte (BGH GRUR 04, 435, 437 - FrühlingsgeFlüge; BGH BGHRep 04, 676, 677). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht, denn der Verbraucher hatte gerade keine Veranlassung, nach weiteren Preisbestandteilen zu suchen, schon gar nicht über den missverständlichen Link "Leistungen im Detail".
5. Die Auffassung der Beklagten, der vorliegende Rechtsstreit sei mit den von ihr zitierten Urteilen des OLG Köln (GRUR 91, 59 bzw. MMR 00, 753) vergleichbar, teilt der Senat ebenfalls nicht. Deshalb bedarf es auch keiner Stellungnahme dazu, ob den dort niedergelegten Rechtsgrundsätzen zu folgen ist. Denn in diesen Fällen war die Überschreitung des pauschal abgegoltenen Leistungsvolumens stets Ergebnis einer eigenen Entscheidung des Kunden, die er treffen oder auch unterlassen konnte. Demgegenüber hat der Kunde der Beklagten im vorliegenden Fall selbst keine eigenen Einflussmöglichkeiten auf die Höhe des abzurechnenden Transfervolumens. Dessen Umfang bzw. Überschreitung des pauschal abgegoltenen Volumens bleibt ihm sogar im Regelfall verborgen. Jedenfalls bei einer derartigen Fallgestaltung können die von dem OLG Köln aufgestellten Rechtsgrundsätze nach Auffassung des Senats nicht entsprechend gelten. Dementsprechend vermag der Senat auch der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, bei den hier im Streit stehenden Kostenbestandteilen handele es sich um "fakultative Zusatzleistungen", hinsichtlich derer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung bestehe, sie als Preisbestandteile anzugeben. Diese Betrachtung wird dem Charakteristischen des Leistungsangebots der Beklagten nicht gerecht. Denn die Inanspruchnahme eines zusätzlichen Transfervolumens wird dem Kunden gerade nicht "ausdrücklich freigestellt", wenn der Umfang dieser Leistung nicht in erster Linie auf seiner Willensentscheidung (sondern dem Zugriffsverhalten dritter Nutzer) beruht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Maß des mit der Beschränkung des Klageantrags verbundenen Unterliegens der Klägerin durch eine konkludente Teilklagerücknahme bemisst der Senat aus den oben ausgeführten Gründen auf 50%. Denn das eigenen Verhalten der Klägerin in den Ordnungsmittelverfahren zeigt, dass ihr offensichtlich daran gelegen war, einen möglichst weiten, unbestimmten Titel zu erstreiten, um mit diesem auch anders gelagerte Sachverhalte untersagen zu können. Dementsprechend spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass die gesetzeswiederholende Formulierung des ursprünglichen Unterlassungsantrags nicht ohne Bedacht gewählt worden ist.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von dem Beklagten-Vertreter hierzu in der Senatssitzung angeführte Entscheidung des OLG Köln vom 24.03.06 (6 U 212/05) betrifft ebenfalls einen nicht einschlägigen Fall der Art, wie sie vorstehend unter Ziffer 5 angeführt sind.
Ende der Entscheidung
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